Bezüglich dieser Begehren handelt es sich somit eigentlich um einen Rückzug. Indessen spielt die Unterscheidung bezüglich der Beendigung des Verfahrens keine Rolle, sondern nur im Hinblick auf die Kostentragung. Die Gesuchsgegnerin hat jedoch aus der Art der Verfahrensbeendigung keine Folgen für die Kostentragung abgeleitet, so dass dieser Aspekt nicht weiter zu thematisieren ist. Das Verfahren ist demnach wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).