Gegenstandslos wird ein Verfahren u.a., wenn das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ob das hier der Fall ist, erscheint fraglich, denn das Rechtsbegehren Ziffer 1 des Gesuchs bzw. Ziffer 2 der Berufung (inkl. Eventual- und Subeventualbegehren) und das Hauptbegehren Ziffer 2 des Gesuchs bzw. Ziffer 3 der Berufung gehen über die Zulassung des Vaters zu den ausdrücklich genannten Veranstaltungen hinaus, und das Rechtsschutzinteresse daran entfällt nicht, wenn die Teilnahme an einigen Veranstaltungen nicht mehr möglich ist. Bezüglich dieser Begehren handelt es sich somit eigentlich um einen Rückzug.