4 Gegenstandslosigkeit und Kostenliquidation 7. Die Gesuchsteller beantragen die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Eine Teilnahme an den im Eventualbegehren zu Ziffer 2 des Gesuchs bzw. zu Ziffer 3 der Berufung genannten Veranstaltungen – so die Begründung – sei nicht mehr möglich.