Die Gesuchsteller bezifferten mit Eingabe vom 26. März 2020 ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung mit CHF 6'614.65, unter Beilage einer Honorarnote, enthaltend den Zeitaufwand im Berufungsverfahren (16.9 Stunden) zu einem Stundenansatz von CHF 380.00 und eine Auslagenpauschale von 3%, ausmachend CHF 192.65. Im Falle der Gegenstandslosigkeit ist der Instruktionsrichter nach Art. 12 Abs. 5 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) für die Abschreibung des Berufungsverfahrens analog sachlich zuständig.