6. Die Gesuchsgegnerin schloss mit Eingabe vom 23. März 2020 auf Abweisung der Anträge der Gesuchsteller, wonach sie (die Gesuchsgegnerin) die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen habe. Die Gesuchsgegnerin verzichte ihrerseits auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung. Sie legte ihrer Eingabe den mittlerweile (am 6. März 2020) ergangenen Entscheid der für vorsorgliche Massnahmen zuständigen Einzelschiedsrichterin am CAS bei, mit welchem der Antrag des Vaters abgewiesen wurde.