Zur Begründung wurde ausgeführt, die beantragten Massnahmen hätten sich im Wesentlichen auf die Zulassung des Vaters zu Z.________wettbewerben der Gesuchsteller in L.________ und in J.________ zwischen dem 22. Februar 2020 und dem 22. März 2020 bezogen. Von diesen sechs Wettkämpfen (im Gesuch an das Regionalgericht wurden allerdings nur deren fünf erwähnt) seien fünf mittlerweile vorüber und der letzte sei abgesagt worden. Damit sei das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden. Die Gegenstandslosigkeit sei von keiner Partei verursacht worden, sondern beruhe auf höherer Gewalt (Gesundheits- und Wetterlage in Europa).