5. Am 12. März 2020 gelangten die Gesuchsteller erneut an das Obergericht des Kantons Bern und beantragten, das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses sei auszusetzen, die Kosten des Verfahrens seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Gesuchstellern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.