Im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit könnten die Parteien grundsätzlich auch die exklusive Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den einstweiligen Rechtschutz vorsehen. Die Vorinstanz fuhr fort, aus der anwendbaren Schiedsordnung (Code of Sports related Arbitration, nachstehend CAS Code) folge sowohl die ausschliessliche Kompetenz des CAS als auch explizit eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Anordnung von superprovisorischen Massnahmen (Art. R37 CAS Code). Die exklusive Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei zwingend zu beachten. Das Regionalgericht Oberland sei demnach offensichtlich unzuständig.