3. Bereits am Folgetag, dem 18. Februar 2020, trat das Regionalgericht Oberland auf das Gesuch nicht ein. Die Vorinstanz erwog, die Statuten der Gesuchsgegnerin sähen gemäss Ziff. 31.2 vor, dass «Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse zu Sanktionen in Dopingfällen […] dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eingereicht werden [müssen]». Wer an entsprechenden Wettkämpfen teilnehme, sei an die E.________ und ihre Regelungen gebunden. Im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit könnten die Parteien grundsätzlich auch die exklusive Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den einstweiligen Rechtschutz vorsehen.