10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe in oberer Instanz geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘415.00 (inkl. Auslagen) auszurichten.