Ebenso geben die CHF 50.00 Auslagen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Hingegen ist die Mehrwertsteuer bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen, da die Berufungsbeklagte gemäss UID-Register (abrufbar unter: www.uid.admin.ch) selbst mehrwertsteuerpflichtig ist. Sie kann folglich die ihrer Rechtsvertretung geschuldeten Steuerkosten in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen, womit ihr kein Aufwand i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO anfällt. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘415.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.