9 des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote einen Aufwand von total CHF 2‘600.95 geltend (CHF 2‘365.00 Honorar, CHF 50.00 Auslagen und CHF 185.95 MWST). Das geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 PKV ohne Weiteres als angemessen (entspricht bei einem Tarifrahmen im Rechtsmittelverfahren von CHF 1‘600.00 – CHF 7‘850.00 einem Ausschöpfungsgrad von unter 15%). Ebenso geben die CHF 50.00 Auslagen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.