28. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 44 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt und der unterliegenden Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in oberer Instanz in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.