26. Nach dem Gesagten vermag die Berufungsklägerin mit ihren Rügen nicht durchzudringen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen ist. V. 27. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die oberinstanzlich vollständig unterliegende Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).