Da die Berufungsbeklagte ihrerseits der F.________ AG für die Beschädigung oder Zerstörung deren Eigentums gerade stehen muss, hat sie auch ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse (Haftungsinteresse) an der Klage (vgl. die als zutreffend erachteten Ausführungen von MARTI-SCHREIER, a.a.O., Rz. 283 f.). Die unter dem Titel «Aktivlegitimation» erhobene Rüge der Berufungsklägerin geht damit fehl. 25. Was die zweite Rüge der Berufungsklägerin anbelangt, so kann auf E. 17 oben verwiesen werden.