Das gewählte Vorgehen lässt daher keinen anderen Schluss zu, als dass die Berufungsbeklagte der F.________ AG gegenüber zumindest in dem Umfange ersatzpflichtig werden sollte, in welchem die Berufungsklägerin zufolge Vertragsverletzung für den Schaden aufzukommen hat. Zu Recht hat die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation somit als erwiesen erachtet, dass die F.________ AG als Eigentümerin der beschädigten Säcke ihre Einwilligung zur Klage der Schwestergesellschaft gegen deren Vertragspartnerin gegeben hat. Da die Berufungsbeklagte ihrerseits der F._____