8 Funktion des Mitgliedes und Sekretärs des Verwaltungsrates innehat. Die Vertreter der Berufungsbeklagten hatten also gleichzeitig eine Organstellung in der Schwestergesellschaft und waren dort kollektivzeichnungsberechtigt zu Zweien, weshalb – wie in der Berufungsantwort zu Recht ausgeführt wird – vom selben Wissensstand der Schwesterngesellschaften auszugehen ist. Wie der Parteibefragung von I.________ zu entnehmen ist (pag. 89 unten), war ihm klar, dass Eigentümerin der zu entsorgenden Säcke die F.________ AG und nicht die Berufungsbeklagte war.