24. Dass in der vorliegenden Konstellation keine Einwilligung der F.________ AG zum Vorgehen der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin vorliegen sollte, ist jedoch geradezu abwegig. So handelte die Berufungsbeklagte durch I.________, welcher gleichzeitig auch Delegierter des Verwaltungsrates der Schwestergesellschaft F.________ AG ist, und J.________, welcher in dieser Gesellschaft die