Vielmehr ist sie von einer uneigentlichen Drittschadensliquidation ausgegangen und hat einen Eigenschaden der Berufungsbeklagten in Form des Haftungsinteresses bejaht. Sie ist davon ausgegangen, dass die F.________ AG Ansprüche gegen die Berufungsbeklagte hat, welche sie jedoch noch nicht geltend gemacht hat, und dass es sich beim eingeklagten Betrag um einen eigenen Regressanspruch der Berufungsbeklagten handelt. Die F.________ AG, welche über den angehobenen Prozess im Bild gewesen sei, habe offensichtlich gewollt, dass die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin einklage und für den ihr entstandenen Schaden belange.