22. Soweit die Berufungsklägerin in der Berufung einleitend geltend macht, das Bundesgericht habe die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation bisher nicht anerkannt, sondern die Frage offen gelassen, ist anzumerken, dass die Vorinstanz gerade nicht das Institut der Drittschadensliquidation herangezogen hat. Vielmehr ist sie von einer uneigentlichen Drittschadensliquidation ausgegangen und hat einen Eigenschaden der Berufungsbeklagten in Form des Haftungsinteresses bejaht.