21. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist die Berufungsbeklagte grundsätzlich ohne Weiteres legitimiert, gegen die Berufungsklägerin als Vertragspartnerin Ansprüche aus Verletzung des Vertrages geltend zu machen. Die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten ist daher unabhängig davon zu bejahen, ob ihr der Nachweis eines (eigenen) Schadens gelingt.