20. Da die Berufungsbeklagte den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten und damit die von der Vorinstanz ermittelte Höhe des Schadens akzeptiert hat, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen und erfolgt eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides einzig in Bezug auf die von der Berufungsklägerin erhobenen Rügen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). IV.