Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und führt in diesem Zusammenhang aus, dass mit Klageantwort vom 25. August 2016 beantragt worden sei, die Akten CIV 16 2078 beizuziehen. In jenem Verfahren habe die Berufungsbeklagte Verrechnung erklärt. Die Forderung der Berufungsbeklagten sei somit im Umfang der im Verfahren CIV 16 2078 von der Beru- 7 fungsklägerin gestellten Forderung durch Verrechnung untergegangen. Die Klage der Berufungsbeklagten sei auch aus diesem Grunde abzuweisen.