___ AG, zur Geltendmachung des Schadens durch die Berufungsbeklagte vorliege, bzw. diese Einwilligung notwendig sei. Die Fussnote 612 aus MARTI-SCHREIER laute folgendermassen: «Nach hier vertretener Ansicht braucht der Gläubiger die Einwilligung des Dritten, falls er gegen den Schuldner einen Anspruch gestützt auf die Drittschadensliquidation geltend machen will.»