Die Vorinstanz habe das Institut der Drittschadensliquidation bei der rechtlichen Würdigung beigezogen und sich auf die Ausführungen von MARTI-SCHREIER (a.a.O.) abgestützt. Der vorliegende Sachverhalt sei unter die Variante «Dritter macht Ansprüche gegen den Gläubiger (noch) nicht geltend» (Rz. 280) subsumiert worden. Massgeblich dabei sei die Frage, ob die Einwilligung des Dritten, vorliegend der F.________ AG, zur Geltendmachung des Schadens durch die Berufungsbeklagte vorliege, bzw. diese Einwilligung notwendig sei.