19. In ihrer Berufung erhebt die Berufungsklägerin zwei Rügen: 19.1 Zunächst macht sie eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, indem die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht habe. Zur Begründung wird in der Berufung ausgeführt, dass das Bundesgericht die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation bisher nicht anerkannt, sondern die Frage offen gelassen habe. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 4A_422/2010 vom 21. Oktober 2010 werde die Drittschadensliquidation im Wesentlichen nur für die indirekte Stellvertretung bejaht. Eine solche liege in casu nicht vor.