Die Aktivlegitimation der Klägerin sei gegeben. 18.4 Mit Blick auf die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 8‘510.00 führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der von der Beklagten mit KAB 18 eingereichten Kostenzusammenstellung, welche in «Sortieraufwand», «Entsorgungskosten», «Arbeitskosten Entsorgung» und «Kosten Admin und GF» aufgeteilt sei, um blosse Parteibehauptungen handle. Näher beschrieben seien die Posten nicht, weshalb die behauptete Verrechnungsforderung unsubstantiiert und nicht zu beachten sei.