6 den Prozess im Bild sei, könne von der Klägerin die Herausgabe des allfälligen Schadenersatzes verlangen. Wie die F.________ AG den allfälligen Schadenersatz dann verwende, habe die Beklagte nicht zu interessieren (mit Verweis auf BGE 116 II 441 E. 3a/aa). Die Aktivlegitimation der Klägerin sei gegeben.