__ AG sei damit über den angehobenen bzw. geführten Prozess im Bild und offensichtlich damit einverstanden gewesen. Sie habe gewollt, dass die Klägerin die Beklagte einklage und für den der Klägerin entstandenen Schaden (Haftungsinteresse) belange (mit Verweis auf MARTI-SCHREIER, Vertragliche Drittschadensliquidation, Diss. Bern 2015, Rz. 348 ff.). Aus denselben Gründen erwachse der Klägerin durch ihr Vorgehen gegen die Beklagte auch kein Vorteil in Gestalt einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die F.________ AG, welche über