Bis die Verjährungsfrist abgelaufen sei, bestehe zumindest ein latentes Risiko für die Geltendmachung ihrer Ansprüche. Die Klägerin habe hier darum selber einen Schaden (Haftungsinteresse) und es liege eine uneigentliche Drittschadensliquidation vor. Darüber hinaus sei aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch davon auszugehen, dass die F.________ AG mit dem Vorgehen der Klägerin einverstanden sei und zumindest stillschweigend darin eingewilligt habe: Die F.________ AG sei bislang nicht selber gegen die Beklagte vorgegangen. Die Klägerin und die F.__