Unter dem Titel Aktivlegitimation der Klägerin hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die Beklagte im Rahmen des zweiten Parteivortrages geltend gemacht habe, die Klägerin sei zwar Vertragspartnerin, jedoch nicht aktivlegitimiert, weil die beschädigten/kontaminierten Säcke der F.________ AG gehört hätten und keine Forderungsabtretung an die Klägerin vorliege. Die Beklagte halte dafür, dass die Klägerin nur dann einen Schaden habe, wenn sie von der F.________ AG belangt worden sei und habe zahlen müssen, oder wenn sie den Schaden (nach Forderungsabtretung) stellvertretend für die F.________ AG geltend mache.