Die Vorinstanz nahm daher eine Haftungsreduktion von 30 % vor und berechnete eine Schadenersatzforderung zugunsten der Berufungsbeklagten von CHF 7‘901.50 zzgl. Zins bei einem Schadensbetrag von CHF 11‘287.85 (pag. 267). 18.3 Unter dem Titel Aktivlegitimation der Klägerin hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die Beklagte im Rahmen des zweiten Parteivortrages geltend gemacht habe, die Klägerin sei zwar Vertragspartnerin, jedoch nicht aktivlegitimiert, weil die beschädigten/kontaminierten Säcke der F.________ AG gehört hätten und keine Forderungsabtretung an die Klägerin vorliege.