5 Kausalzusammenhang zwischen der nichtgehörigen Vertragserfüllung und dem Schaden sei gegeben. Allerdings sei der Beklagten der Exkulpationsbeweis zum Teil gelungen, indem sie nachgewiesen habe, dass die Klägerin teilweise ein Selbstverschulden treffe. Die Vorinstanz nahm daher eine Haftungsreduktion von 30 % vor und berechnete eine Schadenersatzforderung zugunsten der Berufungsbeklagten von CHF 7‘901.50 zzgl. Zins bei einem Schadensbetrag von CHF 11‘287.85 (pag.