18. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid kurz zusammengefasst wie folgt: 18.1 In Würdigung der Beweise habe der Mäusebefall im Lager der Beklagten stattgefunden und seien die Mäuse nicht – wie von dieser geltend gemacht – von der Klägerin eingeschleppt resp. mitgeliefert worden. 18.2 Die Parteien hätten einen Einlagerungsvertrag abgeschlossen und zur Anwendung gelangten die Bestimmungen gemäss Art. 482 ff. des Obligationenrechtes (OR; SR 220). Die Beklagte habe diverse vertragliche Pflichten verletzt und der natürliche