17.4 Abschliessend kann erklärend festgehalten werden, dass die von der Berufungsklägerin im Verfahren CIV 16 2078 eingeklagte Forderung aus Lagergeld mangels Verfahrensvereinigung gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde. Im vorliegenden Verfahren erklärte die Berufungsklägerin einzig in Bezug auf weitere interne Kosten im Umfang von CHF 8‘510.00 Verrechnung (vgl. erster Parteivortrag RA B.________ [Pag. 81]) und reichte hierfür am 4. April 2017 die Klageantwortbeilage (KAB) 18 ein (Kostenzusammenstellung Kosten Beklagte). III.