Entsprechend wurde das Beweisverfahren anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 28. Juni 2017 denn auch ohne diesbezüglichen Einwand seitens der Berufungsklägerin geschlossen. Die Berufungsklägerin legt im Weiteren denn auch nicht dar, dass sie bereits erstinstanzlich behauptet hätte, die Berufungsbeklagte habe im Verfahren CIV 16 2078 die Verrechnung erklärt und die von dieser im vorliegenden Verfahren eingeklagte Schadenersatzforderung sei daher zumindest im Umfang der eigenen Forderung aus Lagergeld untergegangen.