Damit erfolgte der Beweisantrag im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verfahrensvereinigung durch das Gericht und nicht etwa im Zusammenhang mit der Geltendmachung materieller Ansprüche. Entsprechend wurde das Beweisverfahren anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 28. Juni 2017 denn auch ohne diesbezüglichen Einwand seitens der Berufungsklägerin geschlossen.