25, unter Beweismittel: Akten Klage vom 20. Juli 2016). Allerdings wurde er einzig unter dem Titel Formelles gestellt, nachdem das Gericht auf den Umstand hingewiesen worden war, dass die Berufungsklägerin am 20. Juli 2016 selbständig eine Klage gegen die Berufungsbeklagte eingereicht, und das Gericht daher im Rahmen der Prozessleitung zu prüfen habe, ob die Verfahren zu vereinigen seien. Damit erfolgte der Beweisantrag im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verfahrensvereinigung durch das Gericht und nicht etwa im Zusammenhang mit der Geltendmachung materieller Ansprüche.