Gleichzeitig reichte die Berufungsklägerin zusammen mit der Berufung das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 1. Dezember 2014 (Berufungsbeilage [BB] 5) sowie die zitierte Klageantwort der Berufungsbeklagten vom 13. Januar 2017 (BB 6) als Bestandteile der Akten CIV 16 2078 ein. 17.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie zum einen ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und zum anderen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b).