17. 17.1 Die Berufungsklägerin verlangt in ihrer Berufung den Beizug der Akten CIV 16 2078, welche das zwischen den gleichen Parteien vor der Vorinstanz hängige, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Klage sistierte Verfahren betreffen (vgl. E. 5 oben). Zur Begründung wird einzig ausgeführt, dass diese Akten für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wichtig seien. Unter dem Titel Materielles wird ausserdem geltend gemacht, dass bereits mit der Klageantwort vom 25. August 2016 der Beizug der Akten CIV 16 2078 beantragt worden sei.