15. Der von der Berufungsklägerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wurde fristgerecht bezahlt (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 16. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 311 ZPO).