13. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 29‘999.95. Da die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erreicht ist und auch keine Ausnahme nach Art. 309 ZPO vorliegt, erweist sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel. 14. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Berufung zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).