11. In ihrer Berufungsantwort vom 8. April 2019 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen 3 Entscheides vom 17. Juli 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin (pag. 289 ff.). 12. Mit Eingabe vom 11. April 2019 resp. 26. April 2019 reichten Rechtsanwalt D.________ resp. Rechtsanwalt B.________ aufforderungsgemäss ihre Kostennoten beim Gericht ein (pag. 299 f. resp. pag. 301 f.). II.