10. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 19. Februar 2019 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein und beantragte was folgt (pag. 278 ff.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei die Klage der Berufungsbeklagten vom 10. Juni 2016 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. Juli 2017 aufzuheben und es sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -