Die Beklagte hat der Klägerin CHF 1‘050.80 (bzw. ohne schriftliche Begründung: CHF 1‘800.80) für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen und CHF 2‘098.40 (bzw. ohne schriftliche Begründung: CHF 598.40) in die Gerichtskasse nachzuzahlen. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 800.00 wurden von der Klägerin bezahlt. Die Beklagte hat ihr davon einen Betrag von CHF 400.00 zu erstatten. 5. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 6. [Eröffnungsformel] 9. Nachdem beide Parteien die schriftliche Entscheidbegründung verlangt hatten, erging diese am 22. Januar 2019 (pag. 218 ff.).