2. Die von der Klägerin eingelagerten Säcke mit E.________ (Tiernahrungsmittel) gehörten nicht ihr, sondern der Produzentin, der F.________ AG. Diese gehört wie die Klägerin zur G.________-Gruppe; es handelt sich um zwei Tochtergesellschaften der G.________ Holding AG. Die F.________ AG produziert seit 1974 für die Kundin H.________ E.________ (Tiernahrungsmittel) und die Klägerin transportiert und lagert es.