Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 17. Juli 2017 (CIV 16 1604) Regeste: Wird eine Klage im Wissen darüber, dass eine Schwestergesellschaft Eigentümerin der beschädigten Ware ist, von der Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten eingereicht, lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin der Schwestergesellschaft gegenüber zumindest in dem Umfange ersatzpflichtig werden soll, in welchem die Beklagte zufolge Vertragsverletzung für den Schaden aufzukommen hat. Das vorausgesetzte schutzwürdige Interesse an der Klage ist damit gegeben (Haftungsinteresse) (E. 24). Erwägungen: