Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 95 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrich- ter D. Bähler Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagte/Berufungsklägerin gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Klägerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Forderung übrige Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 17. Juli 2017 (CIV 16 1604) Regeste: Wird eine Klage im Wissen darüber, dass eine Schwestergesellschaft Eigentümerin der beschädigten Ware ist, von der Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten eingereicht, lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin der Schwestergesellschaft gegenüber zumindest in dem Umfange ersatzpflichtig werden soll, in welchem die Beklag- te zufolge Vertragsverletzung für den Schaden aufzukommen hat. Das vorausgesetzte schutzwürdige Interesse an der Klage ist damit gegeben (Haftungsinteresse) (E. 24). Erwägungen: I. 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beklagte oder Berufungsklägerin) und die C.________ AG (nachfolgend: Klägerin oder Berufungsbeklagte) pflegten seit län- gerem Geschäftsbeziehungen. Die Beklagte hatte bei der Klägerin gegen Entgelt E.________ (Tiernahrungsmittel) gelagert. Der entsprechende Vertrag wurde Ende November/Anfang Dezember 2013 mündlich geschlossen. 2. Die von der Klägerin eingelagerten Säcke mit E.________ (Tiernahrungsmittel) gehörten nicht ihr, sondern der Produzentin, der F.________ AG. Diese gehört wie die Klägerin zur G.________-Gruppe; es handelt sich um zwei Tochtergesellschaf- ten der G.________ Holding AG. Die F.________ AG produziert seit 1974 für die Kundin H.________ E.________ (Tiernahrungsmittel) und die Klägerin transportiert und lagert es. 3. Leider frassen im Lager der Beklagten Mäuse die Säcke mit E.________(Tiernahrungsmittel) an und konnte dies trotz entsprechender Bemühungen nicht dauerhaft unterbunden werden. Die Käuferin H.________ stellte in der gelieferten Ware Mäusekot und Lochfrass fest und reklamierte. Die Klägerin löste den Vertrag deshalb im Juli 2014 auf und nahm die bei der Beklagten einge- lagerte Ware zurück. Diese musste in der Folge aufbereitet werden und konnte nur noch mit Verlust verkauft werden. 4. Am 10. Juni 2016 reichte die Klägerin Klage beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau ein (pag. 1 ff.) und machte gegenüber der Beklagten eine Schadener- satzforderung von CHF 29‘999.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. September 2014 bis am 5. Februar 2015 auf dem Betrag von CHF 36‘131.45 und seit dem 6. Februar 2015 auf dem Betrag von CHF 32‘133.95 geltend, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 5. Nachdem die Beklagte im Gegenzug am 20. Juli 2016 gegen die Klägerin auf Zah- lung von Lagergeld im Betrag von CHF 11‘529.35 geklagt hatte (CIV 16 2078), be- antragte sie mit Klageantwort vom 25. August 2016 die kostenfällige Abweisung der vorliegend zu beurteilenden Klage. Das Verfahren CIV 16 2078 wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die vorliegende Klage sistiert. 2 6. Im vorliegenden Verfahren handelt die Klägerin durch I.________, Delegierter des Verwaltungsrates, und J.________, Vizedirektor. I.________ ist gleichzeitig auch Delegierter des Verwaltungsrates der F.________ AG und J.________ ist zudem Mitglied und Sekretär des Verwaltungsrates dieser Schwestergesellschaft. 7. Am 4. April 2017 fand die Hauptverhandlung (pag. 78 ff.), am 26. April 2017 die erste und am 28. Juni 2017 die zweite Fortsetzungsverhandlung statt (pag. 117 ff. resp. 168 ff.). Anlässlich dieser Termine bestätigten die Parteien ihre in der Klage resp. Klageantwort gestellten Anträge. 8. Am 17. Juli 2017 entschied das Regionalgericht Emmental-Oberaargau was folgt (pag. 210 f.): 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von CHF 7‘901.50 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 24.10.2015 zu bezahlen. 2. Soweit weitergehend wird die Klage vom 10.06.2016 abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 6‘298.40 (Entscheidgebühr CHF 6‘000.00, Beweiskosten CHF 298.40), werden den Parteien je hälftig, ausmachend CHF 3‘149.20, zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Klägerin geleitsteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 4‘200.00 verrechnet. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Entscheidgebühr auf CHF 4‘500.00. Die Gerichtskosten betragen diesfalls CHF 4‘798.40, der hälftige Anteil jeder Partei CHF 2‘399.20. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 1‘050.80 (bzw. ohne schriftliche Begründung: CHF 1‘800.80) für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen und CHF 2‘098.40 (bzw. ohne schriftliche Be- gründung: CHF 598.40) in die Gerichtskasse nachzuzahlen. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 800.00 wurden von der Klägerin bezahlt. Die Beklagte hat ihr davon einen Betrag von CHF 400.00 zu erstatten. 5. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 6. [Eröffnungsformel] 9. Nachdem beide Parteien die schriftliche Entscheidbegründung verlangt hatten, erging diese am 22. Januar 2019 (pag. 218 ff.). 10. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 19. Febru- ar 2019 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein und beantragte was folgt (pag. 278 ff.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei die Klage der Berufungsbeklagten vom 10. Juni 2016 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. Juli 2017 aufzu- heben und es sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 11. In ihrer Berufungsantwort vom 8. April 2019 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen 3 Entscheides vom 17. Juli 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin (pag. 289 ff.). 12. Mit Eingabe vom 11. April 2019 resp. 26. April 2019 reichten Rechtsanwalt D.________ resp. Rechtsanwalt B.________ aufforderungsgemäss ihre Kostenno- ten beim Gericht ein (pag. 299 f. resp. pag. 301 f.). II. 13. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 29‘999.95. Da die Streitwertgrenze gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) erreicht ist und auch keine Ausnahme nach Art. 309 ZPO vorliegt, erweist sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel. 14. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Berufung zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 15. Der von der Berufungsklägerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wurde fristgerecht bezahlt (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 16. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 311 ZPO). 17. 17.1 Die Berufungsklägerin verlangt in ihrer Berufung den Beizug der Akten CIV 16 2078, welche das zwischen den gleichen Parteien vor der Vorinstanz hängige, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Klage sistierte Verfahren be- treffen (vgl. E. 5 oben). Zur Begründung wird einzig ausgeführt, dass diese Akten für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wichtig seien. Unter dem Titel Ma- terielles wird ausserdem geltend gemacht, dass bereits mit der Klageantwort vom 25. August 2016 der Beizug der Akten CIV 16 2078 beantragt worden sei. In jenem Verfahren habe die Berufungsbeklagte einen Teil ihrer angeblichen Schadenersatz- forderung der Forderung der Berufungsklägerin aus Lagergeld zur Verrechnung gestellt. Die Verrechnungserklärung sei mit deren Klageantwort vom 13. Januar 2017 erneuert worden. Gleichzeitig reichte die Berufungsklägerin zusammen mit der Berufung das Schrei- ben der Berufungsbeklagten vom 1. Dezember 2014 (Berufungsbeilage [BB] 5) sowie die zitierte Klageantwort der Berufungsbeklagten vom 13. Januar 2017 (BB 6) als Bestandteile der Akten CIV 16 2078 ein. 17.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie zum einen ohne Verzug vorgebracht werden (Bst. a) und zum anderen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). 4 17.3 Was den Antrag auf Edition der Akten CIV 16 2078 anbelangt, so stellte die Beru- fungsklägerin diesen – wie in der Berufung geltend gemacht – tatsächlich bereits in der Klageantwort vom 25. August 2016 (pag. 25, unter Beweismittel: Akten Klage vom 20. Juli 2016). Allerdings wurde er einzig unter dem Titel Formelles gestellt, nachdem das Gericht auf den Umstand hingewiesen worden war, dass die Beru- fungsklägerin am 20. Juli 2016 selbständig eine Klage gegen die Berufungsbeklag- te eingereicht, und das Gericht daher im Rahmen der Prozessleitung zu prüfen ha- be, ob die Verfahren zu vereinigen seien. Damit erfolgte der Beweisantrag im Zu- sammenhang mit der Möglichkeit der Verfahrensvereinigung durch das Gericht und nicht etwa im Zusammenhang mit der Geltendmachung materieller Ansprüche. Entsprechend wurde das Beweisverfahren anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 28. Juni 2017 denn auch ohne diesbezüglichen Einwand seitens der Beru- fungsklägerin geschlossen. Die Berufungsklägerin legt im Weiteren denn auch nicht dar, dass sie bereits erst- instanzlich behauptet hätte, die Berufungsbeklagte habe im Verfahren CIV 16 2078 die Verrechnung erklärt und die von dieser im vorliegenden Verfahren eingeklagte Schadenersatzforderung sei daher zumindest im Umfang der eigenen Forderung aus Lagergeld untergegangen. Soweit sie dies nun oberinstanzlich vorbringt, han- delt es sich um eine neue, verspätet vorgebrachte Tatsache, welche ebenso wenig zu berücksichtigen ist wie die hierfür erstmals in oberer Instanz und damit verspätet ins Recht gelegten BB 5 und 6. Der Antrag auf Beizug der Akten CIV 16 2078, welcher jedenfalls in diesem Zu- sammenhang erstmals vor oberer Instanz gestellt wurde, ist bei dieser Ausgangs- lage ohne Weiteres abzuweisen. Zum einen hätte er bereits erstinstanzlich gestellt werden können und zum anderen bezweckt er den Beweis von Tatsachen, welche – wie erwähnt – bereits erstinstanzlich hätten vorgebracht und bewiesen werden müssen resp. können. 17.4 Abschliessend kann erklärend festgehalten werden, dass die von der Berufungs- klägerin im Verfahren CIV 16 2078 eingeklagte Forderung aus Lagergeld mangels Verfahrensvereinigung gerade nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde. Im vorliegenden Verfahren erklärte die Berufungsklägerin einzig in Bezug auf weitere interne Kosten im Umfang von CHF 8‘510.00 Verrechnung (vgl. erster Parteivortrag RA B.________ [Pag. 81]) und reichte hierfür am 4. April 2017 die Klageantwortbeilage (KAB) 18 ein (Kostenzusammenstellung Kosten Beklagte). III. 18. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid kurz zusammengefasst wie folgt: 18.1 In Würdigung der Beweise habe der Mäusebefall im Lager der Beklagten stattge- funden und seien die Mäuse nicht – wie von dieser geltend gemacht – von der Klä- gerin eingeschleppt resp. mitgeliefert worden. 18.2 Die Parteien hätten einen Einlagerungsvertrag abgeschlossen und zur Anwendung gelangten die Bestimmungen gemäss Art. 482 ff. des Obligationenrechtes (OR; SR 220). Die Beklagte habe diverse vertragliche Pflichten verletzt und der natürliche 5 Kausalzusammenhang zwischen der nichtgehörigen Vertragserfüllung und dem Schaden sei gegeben. Allerdings sei der Beklagten der Exkulpationsbeweis zum Teil gelungen, indem sie nachgewiesen habe, dass die Klägerin teilweise ein Selbstverschulden treffe. Die Vorinstanz nahm daher eine Haftungsreduktion von 30 % vor und berechnete eine Schadenersatzforderung zugunsten der Berufungs- beklagten von CHF 7‘901.50 zzgl. Zins bei einem Schadensbetrag von CHF 11‘287.85 (pag. 267). 18.3 Unter dem Titel Aktivlegitimation der Klägerin hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass die Beklagte im Rahmen des zweiten Parteivortrages geltend gemacht habe, die Klägerin sei zwar Vertragspartnerin, jedoch nicht aktivlegitimiert, weil die be- schädigten/kontaminierten Säcke der F.________ AG gehört hätten und keine For- derungsabtretung an die Klägerin vorliege. Die Beklagte halte dafür, dass die Klä- gerin nur dann einen Schaden habe, wenn sie von der F.________ AG belangt worden sei und habe zahlen müssen, oder wenn sie den Schaden (nach Forde- rungsabtretung) stellvertretend für die F.________ AG geltend mache. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin als Vertragspartnerin grundsätzlich legitimiert sei, allfällige Schadenersatzansprüche aus Vertragsverlet- zung geltend zu machen. Damit sei ihre Aktivlegitimation gegeben. Eine andere Frage sei, welcher Schaden der Klägerin entstanden sei und ob sie den allenfalls nicht bei ihr, sondern bei der F.________ AG entstandenen Schaden geltend ma- chen könne (über eine sog. Drittschadensliquidation). Vorliegend habe die F.________ AG bis zum jetzigen Zeitpunkt (noch) keine Ansprüche gegen die Klä- gerin geltend gemacht. Es sei jedoch unklar, ob sie das noch tun werde oder nicht. Bis die Verjährungsfrist abgelaufen sei, bestehe zumindest ein latentes Risiko für die Geltendmachung ihrer Ansprüche. Die Klägerin habe hier darum selber einen Schaden (Haftungsinteresse) und es liege eine uneigentliche Drittschadensliquida- tion vor. Darüber hinaus sei aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles auch davon auszugehen, dass die F.________ AG mit dem Vorgehen der Klägerin einverstanden sei und zumindest stillschweigend darin eingewilligt habe: Die F.________ AG sei bislang nicht selber gegen die Beklagte vorgegangen. Die Klägerin und die F.________ AG gehörten beide zum gleichen Firmenkonzern, hät- ten denselben Sitz und dasselbe Firmendomizil. Schliesslich sei Dr. I.________ an sämtlichen Verhandlungsterminen und J.________ zumindest am ersten Verhand- lungstermin persönlich vor Gericht anwesend gewesen. Dr. I.________ sei bei der Klägerin als Delegierter des Verwaltungsrats (mit Kollektivunterschrift) und bei der F.________ AG als Delegierter (ebenfalls mit Kollektivunterschrift) im Handelsre- gister eingetragen. Dr. J.________ sei als Vizedirektor der Klägerin (mit Kollektiv- unterschrift) und als Mitglied und Sekretär des Verwaltungsrates der F.________ AG (mit Kollektivunterschrift) im Handelsregister eingetragen. Das Führungsgremi- um der F.________ AG sei damit über den angehobenen bzw. geführten Prozess im Bild und offensichtlich damit einverstanden gewesen. Sie habe gewollt, dass die Klägerin die Beklagte einklage und für den der Klägerin entstandenen Schaden (Haftungsinteresse) belange (mit Verweis auf MARTI-SCHREIER, Vertragliche Dritt- schadensliquidation, Diss. Bern 2015, Rz. 348 ff.). Aus denselben Gründen er- wachse der Klägerin durch ihr Vorgehen gegen die Beklagte auch kein Vorteil in Gestalt einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die F.________ AG, welche über 6 den Prozess im Bild sei, könne von der Klägerin die Herausgabe des allfälligen Schadenersatzes verlangen. Wie die F.________ AG den allfälligen Schadenersatz dann verwende, habe die Beklagte nicht zu interessieren (mit Verweis auf BGE 116 II 441 E. 3a/aa). Die Aktivlegitimation der Klägerin sei gegeben. 18.4 Mit Blick auf die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung in der Höhe von CHF 8‘510.00 führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der von der Beklagten mit KAB 18 eingereichten Kostenzusammenstellung, welche in «Sortier- aufwand», «Entsorgungskosten», «Arbeitskosten Entsorgung» und «Kosten Admin und GF» aufgeteilt sei, um blosse Parteibehauptungen handle. Näher beschrieben seien die Posten nicht, weshalb die behauptete Verrechnungsforderung unsubstan- tiiert und nicht zu beachten sei. Die Verrechnungsforderung wäre überdies auch nicht nachgewiesen, zumal es die Beklagte gänzlich unterlassen habe, Belege für die einzelnen Posten einzureichen. 19. In ihrer Berufung erhebt die Berufungsklägerin zwei Rügen: 19.1 Zunächst macht sie eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, indem die Vor- instanz die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht habe. Zur Begründung wird in der Berufung ausgeführt, dass das Bundesgericht die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation bisher nicht anerkannt, sondern die Frage offen gelassen habe. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 4A_422/2010 vom 21. Oktober 2010 werde die Drittschadensliquidation im Wesentlichen nur für die indirekte Stellvertretung bejaht. Eine solche liege in casu nicht vor. Die Vorinstanz habe das Institut der Drittschadensliquidation bei der rechtlichen Würdigung beigezogen und sich auf die Ausführungen von MARTI-SCHREIER (a.a.O.) abgestützt. Der vorliegende Sachverhalt sei unter die Variante «Dritter macht Ansprüche gegen den Gläubiger (noch) nicht geltend» (Rz. 280) subsumiert worden. Massgeblich dabei sei die Frage, ob die Einwilligung des Dritten, vorlie- gend der F.________ AG, zur Geltendmachung des Schadens durch die Beru- fungsbeklagte vorliege, bzw. diese Einwilligung notwendig sei. Die Fussnote 612 aus MARTI-SCHREIER laute folgendermassen: «Nach hier vertretener Ansicht braucht der Gläubiger die Einwilligung des Dritten, falls er gegen den Schuldner ei- nen Anspruch gestützt auf die Drittschadensliquidation geltend machen will.» Falls denn die Drittschadensliquidation überhaupt zugelassen werde, sei also eine Einwilligung erforderlich. Eine nachweisbare Einwilligung liege jedoch nicht vor und eine implizite Einwilligung könne entgegen der Vorinstanz auch nicht aus der en- gen organisatorischen und personellen Verflechtung zwischen der Berufungsbe- klagten und der F.________ AG gefolgert werden. 19.2 Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und führt in diesem Zusammenhang aus, dass mit Klageantwort vom 25. August 2016 beantragt worden sei, die Akten CIV 16 2078 beizuziehen. In jenem Verfah- ren habe die Berufungsbeklagte Verrechnung erklärt. Die Forderung der Beru- fungsbeklagten sei somit im Umfang der im Verfahren CIV 16 2078 von der Beru- 7 fungsklägerin gestellten Forderung durch Verrechnung untergegangen. Die Klage der Berufungsbeklagten sei auch aus diesem Grunde abzuweisen. 20. Da die Berufungsbeklagte den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten und damit die von der Vorinstanz ermittelte Höhe des Schadens akzeptiert hat, erübri- gen sich diesbezügliche Ausführungen und erfolgt eine Überprüfung des erstin- stanzlichen Entscheides einzig in Bezug auf die von der Berufungsklägerin erhobe- nen Rügen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). IV. 21. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist die Berufungsbeklagte grundsätzlich ohne Weiteres legitimiert, gegen die Berufungsklägerin als Vertragspartnerin An- sprüche aus Verletzung des Vertrages geltend zu machen. Die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten ist daher unabhängig davon zu bejahen, ob ihr der Nach- weis eines (eigenen) Schadens gelingt. Indem die Berufungsklägerin erstinstanz- lich geltend machte, die Berufungsbeklagte sei deswegen nicht zur Klage legiti- miert, weil die beschädigten/kontaminierten Säcke der F.________ AG gehört hät- ten, sodass ein allfälliger Schaden mithin bei dieser und nicht bei der Berufungsbe- klagten eingetreten sei, hat sie vielmehr die Frage aufgeworfen, ob die Berufungs- beklagte in dieser Konstellation ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Klage hat. Diese Prozessvoraussetzung wurde von der Vorinstanz bejaht, in- dem sie die Klage materiell behandelt hat. 22. Soweit die Berufungsklägerin in der Berufung einleitend geltend macht, das Bun- desgericht habe die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation bisher nicht aner- kannt, sondern die Frage offen gelassen, ist anzumerken, dass die Vorinstanz ge- rade nicht das Institut der Drittschadensliquidation herangezogen hat. Vielmehr ist sie von einer uneigentlichen Drittschadensliquidation ausgegangen und hat einen Eigenschaden der Berufungsbeklagten in Form des Haftungsinteresses bejaht. Sie ist davon ausgegangen, dass die F.________ AG Ansprüche gegen die Beru- fungsbeklagte hat, welche sie jedoch noch nicht geltend gemacht hat, und dass es sich beim eingeklagten Betrag um einen eigenen Regressanspruch der Berufungs- beklagten handelt. Die F.________ AG, welche über den angehobenen Prozess im Bild gewesen sei, habe offensichtlich gewollt, dass die Berufungsbeklagte die Beru- fungsklägerin einklage und für den ihr entstandenen Schaden belange. 23. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nur inso- weit auseinander, als sie geltend macht, in der vorliegenden Konstellation würde es einer Einwilligung der F.________ AG bedürfen, welche jedoch weder nachgewie- sen noch implizit gegeben sei. 24. Dass in der vorliegenden Konstellation keine Einwilligung der F.________ AG zum Vorgehen der Berufungsbeklagten gegen die Berufungsklägerin vorliegen sollte, ist jedoch geradezu abwegig. So handelte die Berufungsbeklagte durch I.________, welcher gleichzeitig auch Delegierter des Verwaltungsrates der Schwestergesell- schaft F.________ AG ist, und J.________, welcher in dieser Gesellschaft die 8 Funktion des Mitgliedes und Sekretärs des Verwaltungsrates innehat. Die Vertreter der Berufungsbeklagten hatten also gleichzeitig eine Organstellung in der Schwes- tergesellschaft und waren dort kollektivzeichnungsberechtigt zu Zweien, weshalb – wie in der Berufungsantwort zu Recht ausgeführt wird – vom selben Wissensstand der Schwesterngesellschaften auszugehen ist. Wie der Parteibefragung von I.________ zu entnehmen ist (pag. 89 unten), war ihm klar, dass Eigentümerin der zu entsorgenden Säcke die F.________ AG und nicht die Berufungsbeklagte war. Dennoch im Namen der Berufungsbeklagten zu klagen, war somit ein bewusster Entscheid und Ausdruck davon, dass die F.________ AG ihren Schaden ersetzt haben will. Das gewählte Vorgehen lässt daher keinen anderen Schluss zu, als dass die Berufungsbeklagte der F.________ AG gegenüber zumindest in dem Um- fange ersatzpflichtig werden sollte, in welchem die Berufungsklägerin zufolge Ver- tragsverletzung für den Schaden aufzukommen hat. Zu Recht hat die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation somit als erwiesen erachtet, dass die F.________ AG als Eigentümerin der beschädigten Säcke ihre Einwilligung zur Klage der Schwestergesellschaft gegen deren Vertragspartnerin gegeben hat. Da die Beru- fungsbeklagte ihrerseits der F.________ AG für die Beschädigung oder Zerstörung deren Eigentums gerade stehen muss, hat sie auch ohne Weiteres ein schutzwür- diges Interesse (Haftungsinteresse) an der Klage (vgl. die als zutreffend erachteten Ausführungen von MARTI-SCHREIER, a.a.O., Rz. 283 f.). Die unter dem Titel «Aktiv- legitimation» erhobene Rüge der Berufungsklägerin geht damit fehl. 25. Was die zweite Rüge der Berufungsklägerin anbelangt, so kann auf E. 17 oben verwiesen werden. 26. Nach dem Gesagten vermag die Berufungsklägerin mit ihren Rügen nicht durchzu- dringen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in Abweisung der Berufung vollum- fänglich zu bestätigen ist. V. 27. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die oberinstanzlich vollständig unterlie- gende Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 28. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 44 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt und der unterliegenden Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in oberer Instanz in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss ver- rechnet. 29. Die unterliegende Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das oberin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädi- gung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Inner- halb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit 9 des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote einen Aufwand von total CHF 2‘600.95 geltend (CHF 2‘365.00 Honorar, CHF 50.00 Auslagen und CHF 185.95 MWST). Das geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 PKV ohne Weiteres als angemessen (entspricht bei einem Ta- rifrahmen im Rechtsmittelverfahren von CHF 1‘600.00 – CHF 7‘850.00 einem Aus- schöpfungsgrad von unter 15%). Ebenso geben die CHF 50.00 Auslagen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Hingegen ist die Mehrwertsteuer bei der Festset- zung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen, da die Berufungsbeklagte gemäss UID-Register (abrufbar unter: www.uid.admin.ch) selbst mehrwertsteuer- pflichtig ist. Sie kann folglich die ihrer Rechtsvertretung geschuldeten Steuerkosten in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen, womit ihr kein Aufwand i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO anfällt. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren so- mit eine Parteientschädigung von CHF 2‘415.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 10 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe in oberer Instanz ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘415.00 (inkl. Auslagen) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 8. Juli 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Wittwer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 11