7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen die Kostenverfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 25. November 2019 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regierungsstatthalter von Thun