8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und wird kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG und Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8.2 Dem obsiegenden Regierungsstatthalter ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).